LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.04.2021
15 Sa 83/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 313 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 380/19

Tarifgerechte Eingruppierung eines Staplerfahrers im GroßhandelDarlegungs- und Beweislast bei Eingruppierungsklage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 15 Sa 83/20

DRsp Nr. 2021/17892

Tarifgerechte Eingruppierung eines Staplerfahrers im Großhandel Darlegungs- und Beweislast bei Eingruppierungsklage

1. Der Arbeitnehmer im Großhandel hat keinen Anspruch auf Vergütung nach den Lohngruppen 4 und 5 des GLTV, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen z.B. für Gabelstaplerfahrer im Hochregallager nicht gegeben bzw. nicht hinreichend dargelegt sind. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das der jeweiligen Lohngruppe zugrundeliegende Gepräge trägt der auf Eingruppierung klagende Arbeitnehmer.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. November 2019 – 6 Ca 380/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 313 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.