LAG Hamburg - Urteil vom 02.02.2010
4 Sa 38/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; HVFG § 17; L.HG § 17; TVÜ-L § 1 Abs. 1; TVÜ-L § 6 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 8/09

Tarifgerechte Vergütung nach Ausübung des gesetzlichen Rückkehrrecht; Besitzstandswahrung bei Wiedereinstellung

LAG Hamburg, Urteil vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 38/09

DRsp Nr. 2010/12550

Tarifgerechte Vergütung nach Ausübung des gesetzlichen Rückkehrrecht; Besitzstandswahrung bei Wiedereinstellung

1. Der Regelung des § 17 HVFG (Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds) ist nicht zu entnehmen, dass der erworbene Besitzstand auf die künftige Entwicklung hin betrachtet zwingend dynamisch auszugestalten ist; die Rechtsstellung der Beschäftigten soll vielmehr gewahrt und finanzielle Nachteile verhindert werden. 2. Das Rückkehrrecht und der Umfang des im Falle der Rückkehr zu schützenden Besitzstands ergibt sich aus der abschließenden Aufzählung in § 17 HVFG und nicht mehr aus § 17 L.HG; dem Gesetzgeber war der Tarifwechsel im Jahr 2006 und dessen Folgen für die Rückkehrenden bereits bekannt. 3. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 TVÜ-L finden die Regelungen des TVÜ-L nur Anwendung auf die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.10.2006 fortbestand (Stichtagsregelung); ist die Arbeitnehmerin erst zum 01.12.2007 zur Arbeitgeberin zurückgekehrt, erfolgt zwar eine Anrechnung der (bei der L. Hamburg GmbH und AKHH) zurückgelegten Beschäftigungszeit, eine fingierte durchgehenden Beschäftigungszeit bei der Arbeitgeberin scheidet jedoch aus, weil 17 HVFG erkennbar davon ausgeht, dass mit den Rückkehrern neue Arbeitsverhältnisse begründet werden und nicht etwa ein "Weiterführungsanspruch" besteht.