LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.2004
17 Sa 43/04
Normen:
BGB § 611 ; TVG § 1 ; TV (Metallindustrie BW) § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 9723/03

Tarifkonkurrenz zwischen Ergänzungstarifvertrag und Flächentarifvertrag - arbeitvertragliche Bezugnahme auf Ergänzungstarifverträge bei firmenbezogenem Verbandstarifvertrag - Gleichstellungsabrede und Tarifwechsel

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 17 Sa 43/04

DRsp Nr. 2005/4523

Tarifkonkurrenz zwischen Ergänzungstarifvertrag und Flächentarifvertrag - arbeitvertragliche Bezugnahme auf Ergänzungstarifverträge bei firmenbezogenem Verbandstarifvertrag - Gleichstellungsabrede und Tarifwechsel

1. Betriebsnähere Ergänzungstarifverträge verdrängen für die Dauer ihrer Geltung entferntere Flächentarifverträge; dies gilt auch im Verhältnis von Flächentarifvertrag zu firmenbezogenem Verbandstarifvertrag.2. Eine Gleichstellungsabrede liegt insbesondere auch dann vor, wenn für ein Unternehmen je nach räumlichem Geltungsbereich unterschiedliche Tarifverträge Anwendung finden.3. Eine arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede hat nicht automatisch einen Tarifwechsel zur Folge, wenn der Betrieb in den fachlich/betrieblichen Geltungsbereich eines anderen Tarifwerkes wechselt; das gilt unter anderem dann nicht, wenn bei unverändertem Betriebszweck ein Verbandswechsel innerhalb derselben Branche vorliegt und die für den Betrieb geltenden Tarifverträge mit derselben Gewerkschaft abgeschlossen werden.

Normenkette:

BGB § 611 ; TVG § 1 ; TV (Metallindustrie BW) § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob für das Arbeitsverhältnis weiterhin die Flächentarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung finden.