LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2008
12 Sa 1073/08
Normen:
BAT § 29 B Abs. 7 S. 3; TVUmBw § 9 Abs. 3 Buchst. b; TVÜ § 2 Abs. 4; TVöD § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1036/08

Tarifliche Abfindung für Angestellte eines kirchlichen Krankenhauses nach vorheriger Tätigkeit in stillgelegtem Bundeswehrkrankenhaus; Auslegung einer durch Aufhebung und Ersetzung in Bezug genommener Tarifwerke lückenhaft gewordenen tariflichen Verweisungsklausel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 1073/08

DRsp Nr. 2009/18015

Tarifliche Abfindung für Angestellte eines kirchlichen Krankenhauses nach vorheriger Tätigkeit in stillgelegtem Bundeswehrkrankenhaus; Auslegung einer durch Aufhebung und Ersetzung in Bezug genommener Tarifwerke lückenhaft gewordenen tariflichen Verweisungsklausel

1. Eine in kirchlicher Trägerschaft stehende Einrichtung, die weiterhin mit dem BAT vergleichbare Regelungen über Orts- oder Sozialzuschläge anwendet, kann nach Ersetzung des BAT durch den TVöD nicht mehr als "sonstiger Arbeitgeber" i.S.v. § 29 B Abs. 7 Satz 3 BAT dem öffentlichen Dienst zugeordnet werden. 2. Mit der Tarifsukzession am 01.10.2005 ist die in einem Tarifvertrag (hier: § 9 Abs. 3 Buchst. b TV UmBw) erfolgte Verweisung auf die nach Maßgabe des § 29 B Abs. 7 BAT der Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichstehende Tätigkeit bei einem sonstigen Arbeitgeber hinfällig geworden. 3. Die nachträglich entstandene tarifliche Regelungslücke ist von den Gerichten für Arbeitssachen jedenfalls dann zu schließen, wenn die Tarifvertragsparteien selbst im Zuge einer "redaktionellen Anpassung" (§ 2 Abs. 4 TVÜ-Bund) hiervon abgesehen haben.

Tenor: