Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer tariflichen Altersgrenzenregelung für Kabinenpersonal in Passagierflugzeugen.
Die am 18. März 1945 geborene Klägerin ist seit dem 1. August 1972 als Stewardess bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die für die Beklagte geltenden Haustarifverträge , namentlich der Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Bordpersonal der H. Fluggesellschaft mbH ( nachfolgend:
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