LAG Hamm - Urteil vom 21.11.2006
19 Sa 1125/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV (Gartenbau) § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2151/05

Tarifliche Ausgleichszeiten bei negativem Arbeitszeitkonto im Gartenbau

LAG Hamm, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 1125/06

DRsp Nr. 2007/2665

Tarifliche Ausgleichszeiten bei negativem Arbeitszeitkonto im Gartenbau

»1. Ausgleichszeitraum beim Arbeitszeitkonto nach § 5 MTV für den Erwerbsgartenbau, die Friedhofsgärtnereien und die Forstpflanzenbetriebe vom 29.04.1994 ist das Kalenderjahr.2. Negative Arbeitszeitsalden aus den Vorjahren sind daher beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht vom Arbeitnehmer auszugleichen.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV (Gartenbau) § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Lohneinbehalts wegen eines negativen Arbeitszeitkontos.

Der Kläger war vom 01.08.1999 bis zum 31.03.2005 als Gärtner in dem Gärtnereibetrieb der Beklagten beschäftigt. Er hat das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung zum 31.03.2005 aufgelöst. Der Kläger erhielt zuletzt einen Bruttostundenlohn in Höhe von 11,10 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 02.08.1999 die Tarifverträge für den Erwerbsgartenbau in NRW Anwendung.

In Ziffer 4 des Arbeitsvertrages heißt es:

"Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die tarifvertraglichen Bestimmungen zur Arbeitszeit bleiben hiervon unberührt. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten und der Pausen werden betrieblich geregelt."