Allgemeinverbindliche Manteltarifverträge für den Hessischen Einzelhandel (vom 31. März 1994, gültig ab 1. Januar 1994 und vom 24. September 1996, gültig ab 1. Januar 1996) §§ 18, 20; TVG § 8 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag
BB 1999, 2141
BB 1999, 748
DB 1999, 805
NZA 1999, 605
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 744/97
ArbG Kassel, vom 24.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 709/96
Tarifliche Ausschlußfrist
BAG, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 63/98
DRsp Nr. 1999/3407
Tarifliche Ausschlußfrist
»1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß Ansprüche dann nicht wegen Versäumung der Ausschlußfrist erlöschen, wenn der Tarifvertrag "dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigt oder im nicht ausgelegt oder ausgehängt ist", so genügt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht dadurch, daß er den Tarifvertrag zusammen mit Arbeitsanweisungen in einen allgemein zugänglichen mit "Info" beschrifteten Ordner ablegt.2. Ob an dem Senatsurteil vom 5. November 1963 (- 5 AZR 136/63 - AP Nr. 1 zu § 1TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) festzuhalten ist, wonach der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 8TVG dadurch genügt, daß er den Tarifvertrag dem Arbeitnehmer zugänglich macht, bleibt unentschieden.«
Normenkette:
Allgemeinverbindliche Manteltarifverträge für den Hessischen Einzelhandel (vom 31. März 1994, gültig ab 1. Januar 1994 und vom 24. September 1996, gültig ab 1. Januar 1996) §§ 18, 20; TVG § 8 ;
Tatbestand:
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