LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2006
2 Sa 967/05
Normen:
BAT § 70 ; ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3230/04

Tarifliche Ausschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 967/05

DRsp Nr. 2006/28115

Tarifliche Ausschlussfrist

Normenkette:

BAT § 70 ; ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der seit dem 01.02.1990 als Sozialpädagoge bei der beklagten Stadt im Angestelltenverhältnis beschäftigte Kläger begehrt vorliegend die Zahlung einer tariflichen Zulage, nachdem die Beklagte - was zwischen den Parteien unstreitig ist - ihm eine tarifliche Zulage jahrelang nicht gezahlt hat, weil weder der Kläger noch die Beklagte Kenntnis von dem tariflichen Anspruch des Klägers hatten. Die Beklagte hat erstmals mit Schreiben vom 20.08.2004 den Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass ihm seit dem Jahre 1999 ein entsprechender Anspruch zustand. Aus einem Versehen wurde dem Kläger diese Leistung nicht gewährt, weil sich der zuständige Mitarbeiter der Beklagten die mögliche Gewährung der Vergütungsgruppenzulagen terminlich nicht vorgemerkt hatte. Rückwirkend für die Dauer von sechs Monaten leistete die Beklagte die Zulage. Für davor liegende Zeiten verweigerte sie die Zahlung unter Hinweis auf die tarifliche Ausschlussfrist von § 70 BAT.