LAG Hamm - Urteil vom 23.03.2006
8 Sa 949/05
Normen:
BGB § 280 § 823 § 831 § 847 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1603/02

Tarifliche Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche aus Arbeitsplatzschikane - Mobbing durch Vorgesetzte

LAG Hamm, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 949/05

DRsp Nr. 2006/27871

Tarifliche Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche aus Arbeitsplatzschikane - Mobbing durch Vorgesetzte

»Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Geldentschädigung wegen "Mobbing" durch Vorgesetzte unterliegen, gleich ob sie auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung iSd §§ 823 ff. BGB wegen Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts oder auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gestützt werden, der tariflichen oder vereinbarten Ausschlussfrist, nach welcher "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" binnen sechs Monaten geltend zu machen sind.«

Normenkette:

BGB § 280 § 823 § 831 § 847 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 24.07.2002 zugestellten Klage macht der Kläger, welcher als ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau im Jahre 1987 in den Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten eintrat und zuletzt auf der Grundlage des neugefassten Arbeitsvertrages (Bl. 328 ff. d.A.) als Versuchsingenieur und AT-Angestellter seit dem 01.01.1999 ein monatliches Bruttogehalt von 8.100,00 DM erhielt, Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend.