LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.1998
10 (11) Sa 957/98
Normen:
MTV für die Arbeiter, Angestellten und- Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen vom 15. März 1989 i.d.F. vom 5. März 1997 (MTV Stahl) § 1 Ziff. 3 § 2 Ziff.1.1 ; TVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 45
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg - 4 (5) Ca 459/98 - 14.05.98,

Tarifliche Bestimmung des außertariflichen Angestellten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.1998 - Aktenzeichen 10 (11) Sa 957/98

DRsp Nr. 2002/8294

Tarifliche Bestimmung des außertariflichen Angestellten

1. Bestimmt eine Tarifnorm (hier § 1 Ziff 3 Abs. 2 des Manteltarifvertrags der Eisen- und Stahlindustrie Nordrhein-Westfalens vom 15.03.1989 in der Fassung vom 06.03.1997 = MTV Eisen- und Stahlindustrie NRW), dass ein Tarifangestellter u.a. nur dann kraft Vereinbarung außertariflicher Angestellter (AT-Angestellter) ist, wenn sein Gehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt, hat der Arbeitnehmer, der bei Erfüllung der übrigen Tarifbestimmungen AT-Angestellter ist, bei beiderseitiger Tarifgebundenheit kraft Tarifrechts Anspruch auf die Einhaltung der tariflichen Abstandsklausel und damit auf eine entsprechende Vergütung. 2. Das Tarifgehalt ist Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer in einer bestimmten Zeiteinheit erbrachte Arbeitsleistung. Unterschreitet die Arbeitszeit des Tarifangestellten die des AT-Angestellten, ist bei der Beurteilung der Einhaltung der Abstandsklausel das Tarifgehalt des Tarifangestellten für eine bestimmte Arbeitszeit in Bezug zu setzen zum Gehalt des AT-Angestellten für die mit ihm vereinbarte Arbeitszeit. Auf der Basis des so hochgerechneten Tarifgehalts hat der AT-Angestellte Anspruch auf eine Differenzzahlung, falls für sein Gehalt die Abstandsklausel nicht eingehalten wird.