LAG Thüringen - Urteil vom 22.06.2021
1 Sa 24/20
Normen:
TV-TgDRV § 12 Abs. 2; TV-TgDRV § 37; TVEntgO-DRV EG 9c; TVEntgO-DRV EG 11; TVÜ-TgDRV § 26 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2247/18

Tarifliche EingruppierungssystematikEinheitlicher Arbeitsvorgang im tariflichen KontextDarlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess

LAG Thüringen, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 24/20

DRsp Nr. 2021/12493

Tarifliche Eingruppierungssystematik Einheitlicher Arbeitsvorgang im tariflichen Kontext Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess

1. Für die tarifliche Bewertung einer Tätigkeit sind die einzelnen Arbeitsvorgänge maßgeblich. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgeblich. Erforderlich ist, dass es sich bei der dem Beschäftigten zugewiesenen Tätigkeit um eine einheitliche Aufgabe handelt, die bei natürlicher Betrachtung einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis dient. 2. Die Betreuung sozialgerichtlicher Verfahren umfasst sowohl den Arbeitsschritt "Bearbeiten von Klagen" als auch den Arbeitsschritt "Entscheiden über Vergleiche und Anerkenntnisse im Klageverfahren". Dies ist als einheitlicher Arbeitsvorgang zu verstehen, denn erst mit rechtskräftigem Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens ergibt sich bei natürlicher Betrachtung ein für die Beschäftigten greifbares Arbeitsergebnis.