LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2021
3 Sa 283/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TV-EntgO-L § 11 EG 9a; TVÜ-L § 17 Abs. 7; TVÜ-L § 17; Lehrerrichtlinie Nr. 2-4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 524/20

Tarifliche Fristen für den Höhergruppierungsantrag nach § 17 TVÜ-L/Lehrerrichtlinie Nr. 4 und nach § 29a TVÜ-LAntragsfristen nach §§ 17 und 29a TVÜ-L als Ausschlussfristen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 283/20

DRsp Nr. 2022/9741

Tarifliche Fristen für den Höhergruppierungsantrag nach § 17 TVÜ-L/Lehrerrichtlinie Nr. 4 und nach § 29a TVÜ-L Antragsfristen nach §§ 17 und 29a TVÜ-L als Ausschlussfristen

1. Bei der Zuordnung von BAT-Vergütungsgruppen in die TV-L-Vergütungsgruppen waren Lehrkräfte, die unter Anwendung der neuen Tarifregelungen eine höhere Entgeltgruppe erzielen würden, auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe einzugruppieren. Dieser Antrag konnte bis zum 31. Dezember 2012 bzw. im Falle des § 29a TVÜ-L bis zum 31. August 2016 gestellt werden. 2. §§ 17 u. 29a Abs. 4 TVÜ-L stellen nicht nur Ordnungsvorschriften dar, vielmehr handelt es sich um Ausschlussfristen mit der Folge, dass ihre Nichteinhaltung zum Verlust der Geltendmachung des Anspruchs führt. Denn die Antragsfristen dienen der Klarheit beider Vertragsparteien im Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die zutreffende Eingruppierungs-Entgeltordnung.

Tenor

1.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.09.2020 - 3 Ca 524/20 - aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TV-EntgO-L § 11 EG 9a; TVÜ-L § 17 Abs. 7; TVÜ-L § 17; Lehrerrichtlinie Nr. 2-4;

Tatbestand

1. 2.