BAG - Urteil vom 27.06.2012
5 AZR 51/11
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie (vom 6. Juli 2004) für das Land Hessen;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 223
EzA-SD 2012, 15
NZA 2013, 471
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 25/10
ArbG Hamburg, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 399/09

Tarifliche Inhaltsnorm; Schuldrechtliche Regelung; Tarifkonkurrenz; Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 51/11

DRsp Nr. 2012/19454

Tarifliche Inhaltsnorm; Schuldrechtliche Regelung; Tarifkonkurrenz; Ausschlussfrist

Orientierungssätze: 1. Die Anwendbarkeit einer Ausschlussfrist ist eine vom Schuldner darzulegende rechtsvernichtende Einwendung. 2. Findet eine Ausschlussfrist Anwendung, hat der Gläubiger die Voraussetzungen der Anspruchserhaltung als anspruchsbegründende Tatsachen (wie zB schriftliche Geltendmachung) darzulegen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2010 - 6 Sa 25/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 1 Abs. 1; Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie (vom 6. Juli 2004) für das Land Hessen;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen und kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der Kläger, Mitglied der Industriegewerkschaft Metall, ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt.

In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektroindustrie und den IG-Metall-Bezirksleitungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag vom 11. Juni 2003 ist ua. geregelt: