LAG Köln - Urteil vom 06.12.2006
7 Sa 999/06
Normen:
BRTV (Apothekenmitarbeiter) § 18 ; TVG § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 188/06

Tarifliche Jahressonderzahlung für Apothekenmitarbeiter aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit - keine Rückwirkung der Tarifgebundenheit auf Zeitpunkt vor Beginn der Gewerkschaftsmitgliedschaft

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 999/06

DRsp Nr. 2007/9703

Tarifliche Jahressonderzahlung für Apothekenmitarbeiter aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit - keine Rückwirkung der Tarifgebundenheit auf Zeitpunkt vor Beginn der Gewerkschaftsmitgliedschaft

»1. Tarifvertraglich begründete Ansprüche werden nur dann von der Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien erfasst, wenn diese Tarifbindung im Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche bereits vorliegt. 2. Der Anspruch auf die Sonderzahlung nach § 18 BRTV Apothekenmitarbeiter entsteht nicht erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit, sondern sukzessive in Höhe von jeweils 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, für den er geleistet wird. 3. Eine Apothekenmitarbeiterin, die erst drei Wochen vor dem Ende ihres Arbeitsvertrages der Gewerkschaft beitritt, kann dadurch auch keinen anteiligen Anspruch auf die Sonderzahlung nach § 18 BRTV mehr erwerben.«

Normenkette:

BRTV (Apothekenmitarbeiter) § 18 ; TVG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine tarifliche Sonderzahlung.

Die Klägerin trat am 01.10.2004 als pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte in die Dienste des Beklagten, welcher Inhaber einer Apotheke ist. Die Klägerin bezog ein Gehalt in Höhe von 1.492,80 EUR brutto bei einer Arbeitsverpflichtung von 38,5 Wochenstunden. Das entsprechende Tarifgehalt hätte 1.386,99 EUR brutto bei 39,5 Wochenstunden betragen.