LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.04.2006
2 Sa 548/05
Normen:
TVG § 4 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1813 c/05

Tarifliche Klagefrist bei Ablehnung der Entgeltfortzahlung vor Fälligkeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 548/05

DRsp Nr. 2006/20106

Tarifliche Klagefrist bei Ablehnung der Entgeltfortzahlung vor Fälligkeit

»1. Die 2. Stufe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist (Klagfrist) wird im Allgemeinen durch eine Ablehnung vor Fälligkeit nicht in Gang gesetzt. Anders verhält es sich, wenn der Gläubiger seinerseits bereits zuvor den Anspruch geltend macht. Denn dann verzichtet er auf die ihm zustehende Überlegungsfrist.2. Lehnt der Arbeitgeber vor Fälligkeit die Leistung von Entgeltfortzahlung ab und dokumentiert er dies später in den Lohnabrechnungen für die betreffenden Zeiträume, so stellt dies eine ausreichende schriftliche Ablehnung der Leistung dar, die die Klagefrist in Gang setzt.«

Normenkette:

TVG § 4 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 16.3. bis 19.4.2005.