BAG - Urteil vom 11.09.2003
6 AZR 323/02
Normen:
TVG § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ; BGB §§ 134 242 288 Abs. 1 § 291 (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung) § 397 ; BBesG § 2 Abs. 3 ; BAT-O § 42 Abs. 1 S. 1 lit. a ; Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG - vom 8. Juli 1998 - SächsGVBl. S. 346) § 5 Abs. 1, 4 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 §§ 12 16 ; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 388
AuR 2004, 117
BAGE 107, 272
BAGReport 2004, 88
BB 2004, 612
NJ 2004, 240
NZA 2004, 326
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 982/00
ArbG Leipzig, vom 03.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 6182/00

Tarifliche Öffnungsklausel; Reisekostenvergütung - Verzicht auf Reisekostenvergütung bei Tarifbindung der Parteien

BAG, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 323/02

DRsp Nr. 2004/669

Tarifliche Öffnungsklausel; Reisekostenvergütung - Verzicht auf Reisekostenvergütung bei Tarifbindung der Parteien

»1. § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BAT-O ordnet für die Erstattung von Reisekostenvergütung eines Angestellten die entsprechende Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen an. Damit gelten die darin in Bezug genommenen Reisekostenvorschriften zwischen beiderseits Tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. 2. § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O enthält keine Öffnungsklausel für abweichende Abmachungen iSv. § 4 Abs. 3 TVG. Ein Verzicht des Angestellten auf die Erstattung von Reisekosten ist bei Tarifbindung der Parteien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG iVm. § 134 BGB nichtig, wenn die von der Tarifvorschrift übernommenen Reisekostenbestimmungen den Verzicht auf Reisekostenvergütung nicht ausdrücklich gestatten. Ein Rückgriff auf beamtenrechtliche Vorschriften und allgemeine Grundsätze außerhalb des Reisekostenrechts ist von der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O nicht gedeckt.«

Orientierungssätze: