TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie; Tarifvertrag über Sonderzahlungen für die niedersächsische Metallindustrie (i. d. F, vom 27. Mai 1992) § 2;
Fundstellen:
AP Nr. 133 zu § 1 TVG
BB 1996, 436
DB 1996, 1041
EzA § 611 BGB Nr. 133
NZA 1996, 542
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 04. August 1993 Braunschweig - 2 Ca 270/93 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. September 1994 Niedersachsen - 16 Sa 1879/93 ,
Tarifliche Sonderzahlung bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit
BAG, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 985/94
DRsp Nr. 1996/19322
Tarifliche Sonderzahlung bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit
»Ein Anspruch auf die betriebliche Sonderzahlung nach § 2 des Tarifvertrages über Sonderzahlungen in der niedersächsischen Metallindustrie vom 27. Mai 1992 ist nicht von einer tatsächlichen Arbeitsleistung im Kalenderjahr oder einem entsprechenden Verdienst innerhalb der letzten drei vollständig abgerechneten Monate vor dem Auszahlungstag abhängig (Aufgabe von BAG Urteil vom 7. September 1989 - 6 AZR 637/88 - AP Nr. 129 zu § 611BGB Gratifikation).Eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während des gesamten Kalenderjahres und die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit führen, ohne Anhaltspunkte für eine entsprechende Vereinbarung der Parteien, nicht zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses i. S.v. § 2 Abs. 5 des Tarifvertrages.«
Normenkette:
TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie; Tarifvertrag über Sonderzahlungen für die niedersächsische Metallindustrie (i. d. F, vom 27. Mai 1992) § 2;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 1992.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.