LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.09.2009
5 TaBV 9/09
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3; ArbGG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE § 77 BetrVG 2001 Nr. 8
NZA-RR 2010, 24
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 4 BV 69 c/08 vom 14.01.2009,

Tarifliche Sonderzahlung für außertarifliche Mitarbeiter; unzulässiger Antrag des Betriebsrats im Beschlussverfahren bei Geltendmachung von Individualrechten; Auslegung einer Betriebsvereinbarung zum Begriff der Einmalzahlung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/09

DRsp Nr. 2009/24111

Tarifliche Sonderzahlung für außertarifliche Mitarbeiter; unzulässiger Antrag des Betriebsrats im Beschlussverfahren bei Geltendmachung von Individualrechten; Auslegung einer Betriebsvereinbarung zum Begriff der Einmalzahlung

1. Ansprüche der Arbeitnehmer, die in Normen einer Betriebsvereinbarung ihre Grundlage haben, können nicht im Beschlussverfahren zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin durchgesetzt werden; auch aus dem Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 1 BetrVG folgt nicht die Befugnis, von der Arbeitgeberin aus eigenem Recht die Erfüllung von Ansprüchen der Arbeitnehmer aus dieser Betriebsvereinbarung zu verlangen, so dass entsprechende Anträge im Beschlussverfahren als unzulässig zurückzuweisen sind. 2. Sollen außertarifliche Mitarbeiter nach dem Wortlaut einer Betriebsvereinbarung jährliche Gehaltserhöhungen zumindest in Höhe der "tariflichen Gehaltserhöhungen" erhalten, bezieht sich diese Formulierung nicht auf tariflich vereinbarte Einmalzahlungen, denn schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter tariflichen Gehaltserhöhungen im Allgemeinen die prozentuale Anhebung des Monatsgehalts zu verstehen; Einmalzahlungen führen aber gerade nicht zu einer kontinuierlichen Erhöhung des Gehalts und nehmen an künftigen Tariferhöhungen nicht teil.