Tarifliche Sonderzuwendung für eine Ärztin außerhalb von Universitätskrankenhäusern - Auslegung vertraglicher Bezugnahmeklausel zur Geltung ersetzender Tarifverträge - Rechtsformwechsel im Zuge der Umgestaltung psychiatrischer Fachkliniken
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 219/08
DRsp Nr. 2009/3197
Tarifliche Sonderzuwendung für eine Ärztin außerhalb von Universitätskrankenhäusern - Auslegung vertraglicher Bezugnahmeklausel zur Geltung ersetzender Tarifverträge - Rechtsformwechsel im Zuge der Umgestaltung psychiatrischer Fachkliniken
1. Durch die Umwandlung der Landeskrankenhäuser in Anstalten des öffentlichen Rechts wurde der gesetzlich statuierte Schutz der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 25.09.2004 aufgehoben, da gemäß Art. 3 Abs. 3 PsychE- UmwG vom 24.09.2004 am Tag nach dessen Verkündung § 10 FKlG n.F. außer kraft gesetzt wurde mit der Folge, dass nunmehr die dynamische Fortgeltung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nicht mehr durch das Fachklinikgesetz abgesichert war sondern sich das Rechtsverhältnis zwischen den Arbeitnehmern und der die Fachkliniken übernehmenden GmbH nur noch nach den zwischen diesen bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen richtete.2. Werden im Arbeitvertrag der BAT und die diesen "ergänzenden und ändernden" Tarifverträge in Bezug genommen, ergibt die Auslegung dieser vertraglichen Regelung, dass hiervon auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge erfasst sind.3. Die jeweils am 01.11.2006 in Kraft getretenen TV-L und TV-Ärzte haben den BAT sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge, mithin auch den Zuwendungs-TV, "ersetzt".
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