LAG Köln - Urteil vom 16.12.2009
3 Sa 465/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVöD-NRW § 3 Abs. 4 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1868/08

Tarifliche Theaterbetriebszulage für Arbeiter im Bereich der Bühnen- und Beleuchtungstechnik; Vorrang der Leistungsklage vor Feststellungsklage im öffentlichen Dienst

LAG Köln, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 465/09

DRsp Nr. 2010/7219

Tarifliche Theaterbetriebszulage für Arbeiter im Bereich der Bühnen- und Beleuchtungstechnik; Vorrang der Leistungsklage vor Feststellungsklage im öffentlichen Dienst

1. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage gilt auch im öffentlichen Dienst. Das gilt insbesondere dann, wenn der öffentliche Arbeitgeber bereits im Rechtsstreit geltend macht, ein Feststellungstenor könne keine ausreichende Rechtsklarheit schaffen. 2. § 3 Abs. 4 TVöD-NRW verlangt lediglich das kumulative Vorliegen der mit den Buchstaben a) bis c) aufgelisteten Anforderungen, nicht jedoch zusätzlich auch das ebenfalls kumulative Vorliegen der drei Erschwernisalternativen in § 3 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b) TVöD-NRW.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.02.2009 - 6 Ca 1868/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 684,25 - brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen. Die zweitinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.