LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.02.2009
15 Sa 670/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; MTV § 12 a Ziff. 1; MTV § 12 c; Zuwendungs TV § 3 Ziff. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 6682/07

Tarifliche Vergütungsansprüche einer Pflegehelferin; Berücksichtigung von Bewährungszeiten ohne Arbeitsleistungen; Berechnung des Ortszuschlages und Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen und Erschwerniszulagen; Berechnung des Zuwendungszwölftels

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 670/08

DRsp Nr. 2009/6324

Tarifliche Vergütungsansprüche einer Pflegehelferin; Berücksichtigung von Bewährungszeiten ohne Arbeitsleistungen; Berechnung des Ortszuschlages und Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen und Erschwerniszulagen; Berechnung des Zuwendungszwölftels

1. Regelt ein Tarifvertrag (MTV P. S.) nicht, inwiefern bei einem Bewährungsaufstieg auch Zeiten ohne Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind, dann zählen diese grundsätzlich mit. Dies gilt unabhängig davon, ob für diese Zeiten Lohnersatzleistungen durch den Arbeitgeber zu erbringen sind oder nicht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn praktisch keinerlei Arbeitsleistungen mehr feststellbar sind (nicht ausreichend: ein Jahr Elternzeit). 2. Der Ortszuschlag der Stufen 2 und 3 des § 12 c MTV P. S. steht jedem verheirateten Angestellten ungeschmälert zu, auch wenn der Ehepartner ebenfalls unter diesen Tarifvertrag fällt. 3. Bei der Berechnung von Vergütungsdifferenzen können sich die Arbeitgeber im Bereich P. S. nicht darauf berufen, dass vermögenswirksame Leistungen und Erschwerniszulagen zu Lasten der Arbeitnehmer abzuziehen sind. 4. Bei der Berechnung des Zuwendungszwölftels nach § 3 Abs. 2 des Zuwendungs-TV P. S. vom 24.09.2004 sind als "Vergütung" nur die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage (§ 12 a MTV) zu berücksichtigen.

Tenor: