I. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Kammer macht sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen. Sie hat ihnen zur Klarstellung und in Hinsicht auf die Angriffe der Berufung lediglich das Folgende hinzuzufügen.
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