Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.02.2021 -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zutragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Zeitzuschläge.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 04.05.1992 als Mitarbeiter im Rampendienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 in seiner jeweils gültigen Fassung (fortan: TVöD) aufgrund Verbandsmitgliedschaft der Beklagten und Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers unmittelbare Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe E4 eingruppiert.
1. 2. 1. 2.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|