LAG Hamm - Urteil vom 14.09.2021
17 Sa 259/21
Normen:
TVöD -F § 7.1 Abs. 3; TVöD -F § 8 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3859/20

Tarifliche Zeitzuschläge für Mitarbeiter im Rampendienst§ 7.1 TVöD-F keine Anspruchsgrundlage für ZeitzuschlägeGrundsatz der verfassungskonformen Auslegung

LAG Hamm, Urteil vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 259/21

DRsp Nr. 2021/17403

Tarifliche Zeitzuschläge für Mitarbeiter im Rampendienst § 7.1 TVöD -F keine Anspruchsgrundlage für Zeitzuschläge Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung

Mangels Anspruchsgrundlage besteht für einen Mitarbeiter im Rampendienst kein Anspruch auf eine monatliche Pauschale für Zeitzuschläge in Höhe von 12 % der Monatsgrundvergütung. Diese ergibt sich weder aus § 7.1 Abs. 3 TVöD -F noch aus dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.02.2021 - 9 Ca 3859/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zutragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -F § 7.1 Abs. 3; TVöD -F § 8 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Zeitzuschläge.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 04.05.1992 als Mitarbeiter im Rampendienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 in seiner jeweils gültigen Fassung (fortan: TVöD) aufgrund Verbandsmitgliedschaft der Beklagten und Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers unmittelbare Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe E4 eingruppiert.

1. 2. 1. 2.