BAG - Teilurteil vom 22.05.1996
10 AZR 907/95
Normen:
TV SozSich (Tarifvertrag zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - vom 31. August 1971) § 2; Tarifvertrag über zusätzliche Leistungen bei Entlassungen wegen Truppenreduzierungen (vom 6. Dezember 1991) § 4;
Fundstellen:
AuA 1996, 436
BB 1996, 2001
BB 1996, 2100
DB 1997, 280
NZA 1997, 386
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 21.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1348/94
LAG Hamm, vom 11.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 633/95

Tariflicher Abfindungsanspruch - Tod des Arbeitnehmers

BAG, Teilurteil vom 22.05.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 907/95

DRsp Nr. 1996/28782

Tariflicher Abfindungsanspruch - Tod des Arbeitnehmers

»Macht eine tarifliche Regelung einen Abfindungsanspruch davon abhängig, daß das Arbeitsverhältnis durch eine Arbeitgeberkündigung aus bestimmten Gründen beendet wird, so entsteht für einen aus diesen Gründen gekündigten Arbeitnehmer kein Abfindungsanspruch, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist stirbt.«

Normenkette:

TV SozSich (Tarifvertrag zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - vom 31. August 1971) § 2; Tarifvertrag über zusätzliche Leistungen bei Entlassungen wegen Truppenreduzierungen (vom 6. Dezember 1991) § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit es Gegenstand dieses Teilurteils ist - über die Zahlung einer Abfindung.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 4. April 1994 verstorbenen B O M (Erblasser). Der im Jahr 1940 geborene Erblasser war seit 1973 bei den britischen Streitkräften als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.