BAG - Urteil vom 24.11.1993
4 AZR 407/92
Normen:
TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel; TVG § 2 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV vom 28. Januar 1991) § § 3, § 4, § 5, § 8, § 12;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 1 TVG
AuA 1994, 59
BAGE 75, 107
BB 1993, 2450
BB 1994, 289
BB 1994, 298
DB 1993, 2436
DB 1994, 1293
DRsp VI(638)73c-d
EzA § 4 TVG Nr. 23
MDR 1994, 489
NZA 1994, 564
RAnB 1994, 223
SAE 1995, 182
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 26.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1592/91
LAG Brandenburg, vom 04.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 251/91

Tariflicher Abfindungsanspruch bei Entlassung

BAG, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 407/92

DRsp Nr. 1994/1552

Tariflicher Abfindungsanspruch bei Entlassung

»1. Jede Tarifvertragspartei kann sich beim Tarifabschluß nach den allgemeinen Regeln des Rechts der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) durch Dritte vertreten lassen. 2. Ein Tarifvertrag kann auch - als sogenannter mehrgliedriger Tarifvertrag - von mehreren auf einer Seite handelnden Tarifvertragsparteien, z. B. von mehreren einzelnen Arbeitgebern, gemeinsam geschlossen werden. 3. § 8 Abs. 5 GPH-TV steht im Falle des Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber einem Abfindungsanspruch nicht entgegen, wenn das Arbeitverhältnis unabhängig von seinem Übergang auf den Betriebserwerber aus betrieblichen Gründen ohnehin keinen Bestand mehr gehabt hätte.«

Normenkette:

TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel; TVG § 2 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV vom 28. Januar 1991) § § 3, § 4, § 5, § 8, § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund seiner Entlassung durch die Beklagte einen tariflichen Anspruch auf Abfindung hat.