BAG - Urteil vom 10.11.1993
4 AZR 184/93
Normen:
TVG § 1, § 2 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV vom 28. Januar 1991) §§ 3, 5, 8, 12;
Fundstellen:
AP Nr. 43 zu § 1 TVG
BB 1993, 2308
BB 1993, 2385
BB 1994, 1224
BB 1994, 1377
DB 1993, 2308
EzA § 4 TVG Nr. 25
NZA 1994, 892
SAE 1995, 135
Vorinstanzen:
KreisG Stralsund vom 18.5.1992 - 5 Ca 4613/91 ,
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 165/92

Tariflicher Abfindungsanspruch bei Entlassung

BAG, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 184/93

DRsp Nr. 1995/922

Tariflicher Abfindungsanspruch bei Entlassung

»1. Ein Tarifvertrag kann als sogenannter mehrgliedriger Tarifvertrag von mehreren auf einer Seite handelnden Tarifvertragsparteien, also auch von mehreren Arbeitgebern, gemeinsam abgeschlossen werden. Dabei können sich diese Unternehmen nach den allgemeinen Regeln des Rechts der Stellvertretung (§ § 164 ff. BGB) durch ein drittes Unternehmen vertreten lassen. 2. Die Tarifvertragsparteien sind befugt, Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber widersprochen haben und denen deshalb gekündigt werden muß, von Abfindungsansprüchen auszuschließen. 3. Eine solche Ausschlußregel verstößt nicht gegen die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Sie steht auch nicht im Widerspruch zur Berufsausübungsfreiheit und zum Gleichbehandlungsgebot. 4. Die Tarifvertragsparteien haben hiermit zumindest unter den besonderen Bedingungen der Privatisierung in den neuen Bundesländern eine von sachgerechten Gründen getragene Regelung geschaffen. 5. Es bleibt offen, ob in Ausnahmefällen eine einschränkende Auslegung des Ausschlußtatbestandes geboten ist.«

Normenkette:

TVG § 1, § 2 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV vom 28. Januar 1991) §§ 3, 5, 8, 12;

Tatbestand: