BAG - Urteil vom 10.11.1993
4 AZR 198/93
Normen:
TVG § 1, § 2 Abs. 1, § 3 ; Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV vom 28. Januar 1991) § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, Abs. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 1 TVG
BB 1993, 2308
BB 1994, 1359
DB 1993, 2386
DB 1994, 2636
EzA 1995, 135
NZA 1994, 896
AuA 1994, 27
Vorinstanzen:
KreisG Neubrandenburg vom 16.1.1992 - 4 Ca 4042/91 ,
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 35/92

Tariflicher Abfindungsanspruch bei Entlassung

BAG, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 198/93

DRsp Nr. 1995/923

Tariflicher Abfindungsanspruch bei Entlassung

»1. Es ist keine unzulässige Regelung zu Lasten Dritter, wenn ein die Privatisierung der Handelsorganisation (HO) begleitender Firmentarifvertrag einen Betriebserwerber verpflichtet, für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung innerhalb eines Jahres eine Abfindung zu zahlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im selben Tarifvertrag sich auch der Arbeitgeber selbst zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, falls er betriebsbedingt kündigt. 2. Stellt ein Tarifvertrag für die an der Beschäftigungszeit orientierte Berechnung der Abfindung auf den "ununterbrochenen Bestand" des Arbeitsverhältnisses ab, kommt es auf dessen rechtlichen Bestand, nicht dessen Vollzug an. Daher sind auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise suspendiert waren. Bei entsprechender Arbeitsvertragsgestaltung kann hierzu auch die Zeit als hauptamtliche Vorsitzende einer Betriebsgewerkschaftsleitung gehören.«

Normenkette:

TVG § 1, § 2 Abs. 1, § 3 ; Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV vom 28. Januar 1991) § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, Abs. 3;

Tatbestand: