LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2008 10 Sa 421/08
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2; TV ATZ § 2 Abs. 3; TV ATZ § 3 Abs. 2 a; TV ATZ § 3 Abs. 2 b; TV ATZ § 5 Abs. 4; BGB § 315 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2939/07
Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit - billiges Ermessen bei Ablehnung des Teilzeitantrags - genereller Ausschluss der Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 421/08
DRsp Nr. 2009/3178
Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit - billiges Ermessen bei Ablehnung des Teilzeitantrags - genereller Ausschluss der Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell
1. § 2 Abs. 1TV ATZ begründet keinen Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages; der Arbeitnehmer hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin bei der Entscheidung über den Antrag auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1BGB billiges Ermessen wahrt.2. § 2 Abs. 1TV ATZ enthält keine Vorgaben, welche Tatsachen die Arbeitgeberin bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat; § 2 Abs. 3TV ATZ, wonach die Arbeitgeberin einen Antrag auf Altersteilzeit nur wegen entgegenstehender dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe ablehnen darf, bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 2 Abs. 2TV ATZ) und nicht auf Arbeitnehmer, die bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres für zehn Jahre in Altersteilzeit arbeiten möchten.3. Die Arbeitgeberin wahrt billiges Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt; ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.
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