BAG - Urteil vom 24.11.1999
4 AZR 479/98
Normen:
TVG § 1 (Auslegung); MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vom 6. Mai 1987, 10. März 1989, 3. Juli 1994, 6. Februar 1997) Durchführungsbestimmung (1a) zu § 3;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie
BAGE 92, 26
DB 2000, 881
NZA 2000, 599
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 28.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3868/96
LAG München, vom 05.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1401/97

Tariflicher Anspruch auf Pausenbezahlung für Schichtarbeiter

BAG, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 4 AZR 479/98

DRsp Nr. 2000/5140

Tariflicher Anspruch auf Pausenbezahlung für Schichtarbeiter

»Die Durchführungsbestimmung (1 a) zu § 3 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie idF vom 6. Mai 1987 und später stellt eine Besitzstandsregelung dar. Hiernach setzt der dort normierte Anspruch, je Schicht 12 Minuten der gesetzlichen Pause als Arbeitszeit bezahlt zu erhalten, auch voraus, daß der Arbeitnehmer am 31. März 1988 in einem dort genannten Schichtsystem gearbeitet hat.«

Normenkette:

TVG § 1 (Auslegung); MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vom 6. Mai 1987, 10. März 1989, 3. Juli 1994, 6. Februar 1997) Durchführungsbestimmung (1a) zu § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Bezahlung von 12 Minuten der gesetzlichen Pause je Schicht als Bestandteil der Arbeitszeit.

Der Kläger arbeitet bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, in der Zeitungsfertigmacherei. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie Anwendung. Der Bruttostundenlohn des im Schichtbetrieb beschäftigten Klägers betrug im Streitzeitraum (Juni, Juli 1996) 26,73 DM.

In der Zeitungsfertigmacherei galt seit dem 2. Juni 1996 für die dort seinerzeit beschäftigten 16 männlichen Arbeitnehmer folgender Schichtplan:

Schicht 1