Die Parteien streiten um die Bezahlung von 12 Minuten der gesetzlichen Pause je Schicht als Bestandteil der Arbeitszeit.
Der Kläger arbeitet bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, in der Zeitungsfertigmacherei. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie Anwendung. Der Bruttostundenlohn des im Schichtbetrieb beschäftigten Klägers betrug im Streitzeitraum (Juni, Juli 1996) 26,73 DM.
In der Zeitungsfertigmacherei galt seit dem 2. Juni 1996 für die dort seinerzeit beschäftigten 16 männlichen Arbeitnehmer folgender Schichtplan:
Schicht 1
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