BAG - Urteil vom 15.12.1998
3 AZR 239/97
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1, § 6 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Metall); MTV für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (vom 5. Mai. 1990) §§ 9, 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 71 zu § 2 BeschFG 1985
AuA 2000, 182
BAGE 90, 303
BB 1999, 1435
BB 1999, 59
DB 1999, 1762
DB 1999, 52
NZA 1999, 882
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3156/95
LAG Baden-Württemberg, vom 14.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 57/96

Tariflicher Ausschluß von Teilzeitkräften von Spätarbeits- und Nachtarbeitszuschlägen

BAG, Urteil vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 239/97

DRsp Nr. 1999/6512

Tariflicher Ausschluß von Teilzeitkräften von Spätarbeits- und Nachtarbeitszuschlägen

»1. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die für einzelne Arbeitsstunden in einer bestimmten zeitlichen Lage Spätarbeits- und Nachtarbeitszuschläge vorsieht, kann Teilzeitkräfte von diesem Anspruch nicht ausnehmen. Eine entgegenstehende Vorschrift ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG nichtig. 2. Die durch die tarifliche Regelung benachteiligten Teilzeitkräfte haben Anspruch auf die Zuschläge, die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer für Spät- und Nachtarbeit erhalten«.

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1, § 6 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Metall); MTV für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (vom 5. Mai. 1990) §§ 9, 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die in der Industriegewerkschaft Metall organisierten, teilzeitbeschäftigten Klägerinnen Anspruch auf Zuschläge für Spät- und Nachtarbeit aus dem Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5. Mai 1990 (MTV) haben.

In diesem Tarifvertrag heißt es u.a.:

"§ 9

Zuschlagspflichtige Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

9.1 Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt insoweit vor, als die Arbeitszeit