BAG - Urteil vom 22.10.1991
9 AZR 621/90
Normen:
BUrlG § 3, § 13 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie in der Fassung vom 1.7.1987 § 12 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG
BAGE 68, 377
BB 1992, 1724
DB 1993, 841
EzA § 13 BUrlG Nr. 51
NJW 1993, 349
NZA 1993, 79
SAE 1993, 95
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 19.12.1989 - 12 Ca 108/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 23.7.1990 - 11 Sa 312/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Tariflicher Urlaubsanspruch - Berechnung der Urlaubsdauer

BAG, Urteil vom 22.10.1991 - Aktenzeichen 9 AZR 621/90

DRsp Nr. 1996/6337

Tariflicher Urlaubsanspruch - Berechnung der Urlaubsdauer

»1. Ist die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf einen Zeitraum verteilt, der mit einer Kalenderwoche nicht übereinstimmt, muß für die Umrechnung eines nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubsanspruchs auf längere Zeitabschnitte als eine Woche, ggf. auf ein Kalenderjahr, abgestellt werden (Bestätigung und Weiterführung von BAGE 54, 141). 2. Tarifvertragsparteien sind nicht gehindert, für tarifliche Urlaubsansprüche Abrundungsregelungen für Bruchteile von Urlaubstagen zu treffen, soweit davon nicht gesetzliche Urlaubsansprüche berührt werden.«

Normenkette:

BUrlG § 3, § 13 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie in der Fassung vom 1.7.1987 § 12 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 5;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie (MTV) - zuletzt in der Fassung vom 1. Juli 1987 - anzuwenden. In § 12 MTV ist zum Urlaubsanspruch u.a. bestimmt:

"Urlaub

I.

Urlaubsanspruch

...

2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

...

6. Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 an aufwärts sind auf volle Urlaubs-Lage aufzurunden, Bruchteile darunter entsprechend abzurunden.

...

II.

Urlaubsdauer

...