»1. Auslegung des Tarifvertrages vom 25. Januar 1980 zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer im Bereich der Säge- und Holzbearbeitungsindustrie, Holzhandlungen und angeschlossenen Betriebe sowie für die Möbelindustrie, die holzverarbeitende Industrie und verwandte Industriezweige in Bayern (künftig: TV Verdienstsicherung).1.1 Zwar ist gerade Ziff. II. 2. dieses Tarifvertrages mit "Anspruchsvoraussetzungen" überschrieben, was darauf schließen lassen könnte, dass diese darin abschließend genannt sind, doch befindet sich diese Norm unter der größeren Überschrift "II. Verdienstsicherung", die auch die Regelung Ziff. II. 4. "Verfahren" enthält, die die Behandlung von Anträgen auf Verdienstsicherung zum Gegenstand hat und nach deren letzten Satz der Beurteilung gerade der "Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen sind".
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