BAG - Urteil vom 26.07.2012
6 AZR 701/10
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund vom 13. September 2005) § 12; Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Bund Nr. 6 zu § 12; TVöD § 14; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 669
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1086/10
ArbG Berlin, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 22368/09

Tarifrecht [Öffentlicher Dienst]; Anspruch auf Strukturausgleich; Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach Inkrafttreten des TVÜ-Bund; Keine Anrechnung der Zulage auf den Strukturausgleich

BAG, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 701/10

DRsp Nr. 2012/18875

Tarifrecht [Öffentlicher Dienst]; Anspruch auf Strukturausgleich; Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach Inkrafttreten des TVÜ-Bund; Keine Anrechnung der Zulage auf den Strukturausgleich

Orientierungssätze: 1. Ob Anspruch auf die Zahlung eines Strukturausgleichs besteht, bestimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien einer ausdrücklichen Regelung. 2. Dieses strikte Regel-Ausnahme-Prinzip des Strukturausgleichs zwingt zu einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung des in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund verwendeten Begriffs der "Höhergruppierung". Die Auslegung ergibt, dass eine Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich erst erfolgt, wenn der Beschäftigte dauerhaft in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert wird und eine Vergütung aus dieser Entgeltgruppe erhält. Eine Anrechnung der nach § 14 Abs. 3 TVöD in der Zeit der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gezahlten persönlichen Zulage erfolgt dagegen nicht.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2010 - 6 Sa 1086/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: