BAG - Urteil vom 25.06.2003
4 AZR 405/02
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 Abs. 2 ; Haustarifverträge der Hamburger Hochbahn AG (ua. MTV vom 21. März 1996, VergütungsTV [VTV] vom 21. März 1996, TV über das Vergütungssystem [VSTV] vom 14. Juni 1996);
Fundstellen:
AuA 2004, 49
BAGE 106, 374
BAGReport 2004, 84
BB 2004, 2696
DB 2005, 290
MDR 2004, 338
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 28/97
ArbG Hamburg, vom 19.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 562/96

Tarifrecht - Tarifverträge mit verschlechternden Arbeitsbedingungen [Pakt für Arbeit]; weitergehende Verschlechterung für eine nach dem Einstellungsdatum bestimmte Gruppe von Beschäftigten [Stichtagsregelung]; Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG

BAG, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 405/02

DRsp Nr. 2004/127

Tarifrecht - Tarifverträge mit verschlechternden Arbeitsbedingungen ["Pakt für Arbeit"]; weitergehende Verschlechterung für eine nach dem Einstellungsdatum bestimmte Gruppe von Beschäftigten [Stichtagsregelung]; Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG

»Eine tarifliche Regelung zur Beschäftigungssicherung, die einer nach dem Einstellungsdatum abgegrenzten Gruppe von Beschäftigten zeitlich befristet Verschlechterungen der tariflichen Arbeitsbedingungen zumutet, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien sonst betriebsbedingte Kündigungen drohen, die zahlenmäßig der betroffenen Gruppe entsprechen und im Rahmen der sozialen Auswahl vorrangig diese treffen würden.«

Orientierungssätze: 1. Ein von den Tarifvertragsparteien unterzeichnetes und damit dem Schriftformerfordernis gem. § 1 Abs. 2 TVG entsprechendes "Ergebnisprotokoll" ist eine tarifliche Regelung, wenn der Wille zur Normsetzung hinreichend zum Ausdruck kommt. 2. Nachweis des Meinungsstandes zur Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). 3. Die richterliche Kontrolle von Tarifverträgen auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist auch dann begrenzt, wenn man von einer unmittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG ausgeht.