BAG - Urteil vom 01.12.2004
4 AZR 50/04
Normen:
TVG § 1 § 4 Abs. 1 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 45
AuA 2005, 685
AuR 2005, 195
BAGE 113, 40
BAGE 165, 40
BAGReport 2005, 137
BB 2005, 1005
DB 2005, 778
MDR 2005, 817
NJ 2005, 573
NZA 2005, 478
ZIP 2005, 679
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 61/03
ArbG Eberswalde, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1480/02

Tarifrecht - Vorliegen einer Gleichstellungsabrede (Dynamische Verweisung auf die für den [noch] nicht tarifgebundenen in der Gründungsphase befindlichen Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge); Nachfolgender Verbandsbeitritt des Arbeitgebers; Konzernüblichkeit der Tarifgebundenheit

BAG, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 4 AZR 50/04

DRsp Nr. 2005/4939

Tarifrecht - Vorliegen einer Gleichstellungsabrede (Dynamische Verweisung auf die für den [noch] nicht tarifgebundenen in der Gründungsphase befindlichen Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge); Nachfolgender Verbandsbeitritt des Arbeitgebers; Konzernüblichkeit der Tarifgebundenheit

»Eine dynamische Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf die für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge ist nur dann eine Gleichstellungsabrede, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihrer vertraglichen Vereinbarung an diese Tarifverträge gem. § 3 TVG gebunden ist.«

Orientierungssätze: 1. Eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag ist typischerweise eine Gleichstellungsabrede. 2. Die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezugnahmeklausel ist zwingende Voraussetzung für deren Bewertung als Gleichstellungsabrede. 3. Weder der Umstand, dass sich der Arbeitgeber bei Abschluss der Vereinbarung in der Gründungsphase befindet, noch derjenige, dass in seinem Konzern die Tarifgebundenheit üblich ist, rechtfertigen es, eine Ausnahme von dieser zwingenden Voraussetzung einer Gleichstellungsabrede zu machen.

Normenkette:

TVG § 1 § 4 Abs. 1 ; BGB § 611 ;

Tatbestand: