Tarifvertrag über das Prüf- und Beratungsstellenverfahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk (TV-Prüf, vom 15. Februar 2000); TVG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; Rechtsberatungsgesetz Art. 1 §§ 1 3 7 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 465
BAGE 108, 155
BB 2004, 1396
DB 2004, 712
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 765/02
ArbG Berlin, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 13700/0135 Ca 22604/01
Tarifrecht; gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien - Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung; Gebäudereiniger-Handwerk
BAG, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 13/03
DRsp Nr. 2004/2835
Tarifrecht; gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien - Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung; Gebäudereiniger-Handwerk
»Die Normen des Tarifvertrages über das Prüf- und Beratungsstellenverfahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk sind von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2TVG gedeckt und verstoßen weder gegen Grundrechte noch gegen das Rechtsberatungsgesetz.«
Orientierungssätze:1. Im Rahmen ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2TVG können die Tarifvertragsparteien Prüf- und Beratungsstellen als gemeinsame Einrichtungen vorsehen, welche durch Beratung der Arbeitnehmer und Geltendmachung ihrer tariflichen Ansprüche gegenüber den Arbeitgebern die Einhaltung der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten (allgemeinverbindlichen) Tarifverträge durchsetzen sollen und für die die tarifunterworfenenen Arbeitgeber Beiträge zu leisten haben.2. Der TV-Prüf für das Berliner Gebäudereiniger-Handwerk hält sich innerhalb dieser Regelungsbefugnis und verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1GG.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.