BAG - Urteil vom 16.05.2012
4 AZR 366/10
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; BGB § 126; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV Metall NRW 1996 vom 11. Dezember 1996 in der Fassung vom 23. Oktober 1997/28. März 2000) § 3 Abs. 1; Vereinbarung (vom 27. September 2005) zwischen der Langbein & Engelbracht GmbH, dem Arbeitgeberverband der Eisen- und Metallindustrie für Bochum und Umgebung e. V. und der IG Metall;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 52
ArbRB 2012, 303
BAGE 141, 288
BB 2012, 2560
EzA-SD 2012, 15
NZA 2013, 220
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1477/09
ArbG Bochum, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1454/09

Tarifrecht; Nachwirkung von Tarifverträgen; [Konkludenter] Nachwirkungsausschluss durch die Tarifparteien; Von den Tarifvertragsparteien als angemessen befundener Interessenausgleich bei regelmäßiger wöchentliche Arbeitszeit; Automatische Rückkehr zum Arbeitszeitregime des Flächentarifvertrages

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 366/10

DRsp Nr. 2012/18874

Tarifrecht; Nachwirkung von Tarifverträgen; [Konkludenter] Nachwirkungsausschluss durch die Tarifparteien; Von den Tarifvertragsparteien als angemessen befundener Interessenausgleich bei regelmäßiger wöchentliche Arbeitszeit; Automatische Rückkehr zum Arbeitszeitregime des Flächentarifvertrages

Tarifverträge wirken kraft Gesetzes nach (§ 4 Abs. 5 TVG). Jedoch können die Tarifvertragsparteien die Nachwirkung ausschließen. Das kann ausdrücklich oder auch konkludent geschehen. Orientierungssätze: 1. Bei Wegfall der nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG aus der Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition folgenden unmittelbaren und zwingenden Rechtswirkung eines Tarifvertrages bleibt gemäß § 3 Abs. 3 TVG die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. An das Ende der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG schließt sich die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG an. 2. In welchem Umfang eine "andere Abmachung" einen nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden Tarifvertrag in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ersetzen soll, bestimmt sich nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden Regelungswillen, der durch Auslegung zu ermitteln ist.