BAG - Urteil vom 16.05.2012
4 AZR 367/10
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; BGB § 126; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV Metall NRW 1996 vom 11. Dezember 1996 in der Fassung vom 23. Oktober 1997/28. März 2000) § 3 Abs. 1; Vereinbarung vom 27. September 2005 zwischen der Langbein & Engelbracht GmbH, dem Arbeitgeberverband der Eisen- und Metallindustrie für Bochum und Umgebung e. V. und der IG Metall;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1478/09
ArbG Bochum, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1455/09

Tarifrecht; Nachwirkung von Tarifverträgen; [Konkludenter] Nachwirkungsausschluss durch die Tarifparteien; Von den Tarifvertragsparteien als angemessen befundener Interessenausgleich bei regelmäßiger wöchentliche Arbeitszeit; Automatische Rückkehr zum Arbeitszeitregime des Flächentarifvertrages

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 367/10

DRsp Nr. 2012/19467

Tarifrecht; Nachwirkung von Tarifverträgen; [Konkludenter] Nachwirkungsausschluss durch die Tarifparteien; Von den Tarifvertragsparteien als angemessen befundener Interessenausgleich bei regelmäßiger wöchentliche Arbeitszeit; Automatische Rückkehr zum Arbeitszeitregime des Flächentarifvertrages

1. Bei Wegfall der nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG aus der Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition folgenden unmittelbaren und zwingenden Rechtswirkung eines Tarifvertrages bleibt gemäß § 3 Abs. 3 TVG die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. An das Ende der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG schließt sich die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG an. 2. In welchem Umfang eine "andere Abmachung" einen nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden Tarifvertrag in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ersetzen soll, bestimmt sich nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden Regelungswillen, der durch Auslegung zu ermitteln ist.