BAG - Urteil vom 27.11.2002
4 AZR 663/01
Normen:
TVG § 1 (Bezugnahme auf Tarifvertrag) § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; ZPO § 319 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 235
BAGE 104, 39
BB 2003, 1504
DB 2003, 1962
NJ 2003, 500
NZA 2003, 805
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 278/00
ArbG Schwerin, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 211/00

Tarifrecht; Prozeßrecht - Bezugnahme auf Tarifvertrag; Bezugnahme auf nicht normativ wirkende Arbeitsbedingungen; Urteilsberichtigung durch das Rechtsmittelgericht

BAG, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 663/01

DRsp Nr. 2003/7449

Tarifrecht; Prozeßrecht - Bezugnahme auf Tarifvertrag; Bezugnahme auf nicht normativ wirkende Arbeitsbedingungen; Urteilsberichtigung durch das Rechtsmittelgericht

»Wird im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit der vom Arbeitgeber satzungsgemäß einzuhaltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen vereinbart, ist dies auch dann keine Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Senats (zB 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - BAGE 95, 296), wenn die Arbeitsbedingungen inhaltlich mit den Tarifregelungen übereinstimmen, an die sich der Arbeitgeber tarifrechtlich binden könnte.« Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitgeber die Anwendung von ihm satzungsgemäß einzuhaltender Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag vereinbart, die inhaltlich mit den einschlägigen Tarifregelungen in jeweils gültiger Fassung übereinstimmen, so sind diese Arbeitsbedingungen auch dann dynamisch anzuwenden, wenn der Arbeitgeber eine zwischenzeitliche Tarifgebundenheit beseitigt. 2. Eine offensichtliche Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) des Berufungsurteils kann im Revisionsurteil berichtigt werden.

Normenkette:

TVG § 1 (Bezugnahme auf Tarifvertrag) § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; ZPO § 319 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999.