BAG - Urteil vom 17.09.2003
4 AZR 540/02
Normen:
Manteltarifvertrag Nr. 6 für die gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (vom 12. August 1998) §§ 6 16 Abs. 1 ; Zusatzvereinbarung Nr. 24 für die Omnibusfahrer/-innen im Omnibuszubringerliniendienst (OZL) im Großraum München (vom 15. Oktober 1998) § 3 ; BGB §§ 125 126 ; TVG § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 198
BAGE 107, 304
BAGReport 2004, 130
BB 2004, 1576
DB 2004, 764
NZA-RR 2004, 644
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 933/01
ArbG München, vom 12.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6805/01

Tarifrecht; Tarifauslegung; Arbeitslohn - Einsatz eines Busfahrers im Omnibuszubringerliniendienst mit Arbeitsunterbrechungen (geteilter Dienst); Vergütungsansprüche für Arbeitsunterbrechungs- und Wegezeiten; Verbindlichkeit einer gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien zum Tarifbegriff geteilte Schicht; Vereinbarung über den Verzicht auf die tarifliche Vergütung von Arbeitsunterbrechungen; Günstigkeitsvergleich; Einhaltung der Verfallfrist mit Schriftformerfordernis durch Übergabe schriftlicher Aufstellungen ohne Unterschrift

BAG, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 540/02

DRsp Nr. 2004/3125

Tarifrecht; Tarifauslegung; Arbeitslohn - Einsatz eines Busfahrers im Omnibuszubringerliniendienst mit Arbeitsunterbrechungen (geteilter Dienst); Vergütungsansprüche für Arbeitsunterbrechungs- und Wegezeiten; Verbindlichkeit einer gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien zum Tarifbegriff "geteilte Schicht"; Vereinbarung über den Verzicht auf die tarifliche Vergütung von Arbeitsunterbrechungen; Günstigkeitsvergleich; Einhaltung der Verfallfrist mit Schriftformerfordernis durch Übergabe schriftlicher Aufstellungen ohne Unterschrift

»Eine den Formerfordernissen des § 1 TVG genügende Erklärung der Tarifvertragsparteien über ein gemeinsames Verständnis eines Tarifbegriffes stellt eine tarifvertragliche Regelung dar, durch welche der Tarifbegriff verbindlich bestimmt wird.«

Orientierungssätze: 1. Eine nicht unterschriebene Aufstellung stellt keine schriftliche Geltendmachung im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist dar. 2. Davon zu unterscheiden ist die Form der Übermittlung der schriftlichen Geltendmachung. Insoweit kann ein Telefax genügen. 3. Ein Verzicht auf tarifliche Vergütungsansprüche für Arbeitsunterbrechungen verstößt jedenfalls dann gegen das Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 3 TVG, wenn die dafür versprochene Begünstigung - hier günstigere Arbeitszeitgestaltung - nicht hinreichend bestimmt und verbindlich ist.