BAG - Urteil vom 19.02.2003
4 AZR 118/02
Normen:
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Bundeslandes Berlin (RTV vom 16. August 2000) § 1 Abs. II ; Lohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen (vom 15. Februar 2001) § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1295
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1393/01
ArbG Oberhausen, vom 17.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1525/01

Tarifrecht; Tarifauslegung; Prozeßrecht - Feststellungsklage betreffend Geltung eines Tarifvertrages; Betrieblicher Geltungsbereich der Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk; Begriff der Unterhaltsreinigung; Geschirrspüldienst

BAG, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 118/02

DRsp Nr. 2003/8814

Tarifrecht; Tarifauslegung; Prozeßrecht - Feststellungsklage betreffend Geltung eines Tarifvertrages; Betrieblicher Geltungsbereich der Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk; Begriff der Unterhaltsreinigung; Geschirrspüldienst

Orientierungssätze: 1. Für eine Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis dem Geltungsbereich eines bestimmten Tarifvertrages unterfällt, besteht regelmäßig das von § 256 ZPO geforderte Feststellungsinteresse. 2. Bei einem Mischbetrieb kommt es für dessen fachliche Zuordnung im Tarifrecht darauf an, auf welche Geschäftstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer entfällt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). 3. Der Geschirrspüldienst in einem Krankenhaus ist keine Tätigkeit des Gebäudereiniger-Handwerks iSv. § 1 Abs. II RTV Gebäudereiniger-Handwerk.

Normenkette:

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Bundeslandes Berlin (RTV vom 16. August 2000) § 1 Abs. II ; Lohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen (vom 15. Februar 2001) § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: