LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2002
9 Sa 1393/01
Normen:
RTV Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 § 1 ; RTV Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 17.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1525/01

Anwendungsbereich des RTV-Gebäudereiniger- Handwerk und Spüldienst in Krankenanstalten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2002 - Aktenzeichen 9 Sa 1393/01

DRsp Nr. 2003/4755

Anwendungsbereich des RTV-Gebäudereiniger- Handwerk und Spüldienst in Krankenanstalten

»Der Spüldienst in einem Krankenhaus unterfällt nicht dem in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 von den Tarifvertragsparteien geregelten fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer. Daran ändert nichts, dass in § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk zwischen Glasreinigung, Gebäudeaußenreinigung, Innenreinigung und Unterhaltsreinigung sowie Bauschlussreinigung differenziert wird und der allgemeine Begriff der Unterhaltsreinigung auch das Geschirrspülen umfassen kann. Mit § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk haben die Tarifvertragsparteien nicht den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erweitert, sondern lediglich eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk unter Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Reinigungsarbeiten vollzogen.«

Normenkette:

RTV Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 § 1 ; RTV Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 § 7 ;

Tatbestand: