BVerfG - Beschluß vom 10.09.1991
1 BvR 561/89
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; TVG § 1 § 5 § 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 147 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau
AP Nr. 27 zu § 5 TVG
NZA 1992, 125
ZTR 1992, 21
Vorinstanzen:
I. ArbG Wiesbaden - Urteil vom 22.09.1987 - 5 (2) Ca 5144/86,
LAG Frankfurt/Main, vom 06.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1389/87
BAG, vom 15.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZR 499/88

Tarifverträge: Allgemeinverbindlicherklärung - Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit - Rechtsstaatsprinzip

BVerfG, Beschluß vom 10.09.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 561/89

DRsp Nr. 2001/309

Tarifverträge: Allgemeinverbindlicherklärung - Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit - Rechtsstaatsprinzip

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung der einschlägigen Tarifverträge über den Vorruhestand im Baugewerbe ist ordnungsgemäß nach den dafür einschlägigen rechtlichen Bestimmungen veröffentlicht worden. Das Veröffentlichungsverfahren selbst ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar.2. Auch der durch die Allgemeinverbindlicherklärung entstehende Beitrittsdruck ist aber nicht so gewichtig, daß er als Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit angesehen werden könnte.3. Es besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung. Der Bundesminister hat dies in eigener Verantwortung zu prüfen und ist dabei nicht auf die Interessen der Tarifvertragsparteien und ihrer Mitglieder beschränkt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er sich dabei an den allgemeinen wirtschaftspolitischen Zielen des Vorruhestandsgesetzes orientiert. An weitere Voraussetzungen ist die Allgemeinverbindlicherklärung weder arbeitsrechtlich noch verfassungsrechtlich geknüpft. Auf die anderen in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin angeführten Gesichtspunkte braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; TVG § 1 § 5 § 6 ;