LAG Hamm - Urteil vom 02.08.1999
19 Sa 401/99
Normen:
TV AL II Anhang X Nr. 22;
Fundstellen:
MDR 1999, 1449
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - Urteil - 1 Ca 1561/98 - 14.01.1999 -,

Tarifvertrag - Änderungsvereinbarung - Wegfall von Begünstigungen - kein Anspruch des nach Änderungsvereinbarung ausscheidenden Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 02.08.1999 - Aktenzeichen 19 Sa 401/99

DRsp Nr. 2000/8311

Tarifvertrag - Änderungsvereinbarung - Wegfall von Begünstigungen - kein Anspruch des nach Änderungsvereinbarung ausscheidenden Arbeitnehmers

1. Ein Anspruch auf Überbrückungsgeld nach Anhang X zum TV AL II besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt ausgeschieden ist, zu dem diese Regelung aufgrund der Änderungsvereinbarung Nr. 22 bereits aufgehoben war. 2. Auch wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen entgegen den tariflichen Vorschriften begünstigt wurden, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ebensolche begünstigenden Leistungen nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Normenkette:

TV AL II Anhang X Nr. 22;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Überbrückungsgeldes in Anspruch.