LAG Berlin - Urteil vom 10.12.1997
13 Sa 122/97
Normen:
BGB § 611 ; MTV Einzelhandel Berlin; MTV Einzelhandel Brandenburg; TVG §§ 3, 4 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 20
MDR 1999, 1278
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 45653/96

Tarifvertrag - räumlicher Bereich - Arbeitnehmer - Beschäftigung in einem anderen Tarifgebiet - Meistbegünstigung - MTV Einzelhandel Berlin oder Brandenburg

LAG Berlin, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 13 Sa 122/97

DRsp Nr. 1999/7883

Tarifvertrag - räumlicher Bereich - Arbeitnehmer - Beschäftigung in einem anderen Tarifgebiet - Meistbegünstigung - MTV Einzelhandel Berlin oder Brandenburg

»1. Für die tarifvertraglich geregelte räumliche Erfassung von Arbeitsverhältnissen ist in der Regel die Lage eines Betriebes maßgebend, da Erfüllungsort regelmäßig der Sitz des Betriebes ist. 2. Wird ein tarifgebundener Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum (hier: mindestens 2,75 Jahre) ausschließlich in einem Betrieb eines anderen Tarifgebietes beschäftigt, so gilt das für diesen Ort gültige Tarifrecht und nicht das des bisherigen Tarifgebiets. 3. Vereinbarungen der tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung von Tarifverträgen aus einem anderen Tarifgebiet sind unwirksam, jedenfalls soweit die Bestimmungen des vereinbarungsgemäß anwendbaren Tarifvertrages des anderen Tarifgebiets für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Das ist bei den Regelungen der Tarifverträge für den Einzelhandel Brandenburgs gegenüber denen des Einzelhandels Berlin der Fall.«

Normenkette:

BGB § 611 ; MTV Einzelhandel Berlin; MTV Einzelhandel Brandenburg; TVG §§ 3, 4 ;

Tatbestand: