BAG - Urteil vom 25.09.1996
10 AZR 217/96
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der Fassung vom 22. Dezember 1989) § 1; TVG §§ 1, 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt - 15 Sa 217/95- 10.11.95,
ArbG Wiesbaden - 6 Ca 1875/92 - 6 Ca 3380/93 - 6 Ca 4029/93 - 6 Ca 767/94 - 30.11.94,

Tarifvertrag: Allgemeinverbindlicherklärung - Rechte von Außenseitern

BAG, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 217/96

DRsp Nr. 2001/14935

Tarifvertrag: Allgemeinverbindlicherklärung - Rechte von Außenseitern

1. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen verletzt Außenseiter nicht in ihrem Grundrecht auf negative Koalitionsfreiheit. 2. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger, und zwar nicht bloß im Falle der Allgemeinverbindlicherklärung, entspricht den an die Publizität zu stellenden Anforderungen. Dabei ist wesentlich, dass der Rechtssetzungsakt dem Betroffenen als solcher erkennbar und sein Inhalt zugänglich ist.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der Fassung vom 22. Dezember 1989) § 1; TVG §§ 1, 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Beitragszahlung und Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK), ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.