LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.06.2011
18 Sa 7/11
Normen:
BGB § 328; GewO § 106; TVG § 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2803/10

Tarifvertrag als Vertrag zugunsten Dritter; Begründung unmittelbarer Rechte; Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 7/11

DRsp Nr. 2012/4656

Tarifvertrag als Vertrag zugunsten Dritter; Begründung unmittelbarer Rechte; Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme

Eine tarifvertragliche Regelung, die keinen normativen Charakter hat, sondern nur schuldrechtlich die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien zueinander regelt, kann dennoch im Einzelfall als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB ausgelegt werden und unmittelbar Rechte zugunsten der Mitglieder der Tarifvertragsparteien begründen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.12.2010 (15 Ca 2803/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte die Kosten erster Instanz zu 4/5 zu tragen hat und der Kläger zu 1/5 mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts entstanden sind, welche der Kläger vollständig zu tragen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 328; GewO § 106; TVG § 1; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme, sowie hilfsweise über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.