Die Parteien streiten um Arbeitslohn.
Der Kläger war vom 31.07.1995 bis 07.02.1996 gemäß Arbeitsvertrag vom 05.07.1995 als technischer Berater im Außendienst beschäftigt. Vereinbart wurde ein Bruttogrundgehalt von DM 2.000,--, Provision und eine monatliche Nettokostenpauschale von DM 1.400,--. In den Monaten Oktober 1995 bis Januar 1996 kürzte die Beklagte die Kostenpauschale des Klägers. Mit Schreiben vom 07.12.1995 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit:
In Ihrem ganz besonderen Fall stellen wir nun fest, daß dieser kostendeckende Mindestumsatz von DM 14.000,00 monatlich in ganz erheblichen Umfang unterschritten wird. Wir sehen uns nun gezwungen darauf hinzuweisen, daß dies für die Zukunft nicht mehr hingenommen werden kann, und wir uns veranlaßt sehen, falls diese Tendenz auch im nächsten Monat erkennbar ist, Sie nach Punkt 4.7 unseres Arbeitsvertrages abzurechnen.
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