LAG Nürnberg - Urteil vom 02.03.1999
6 Sa 464/97
Normen:
MTV-Groß- und Außenhandel (Manteltarifvertrag vom 05.05.1994 für den Groß- und Außenhandel - Ta 24/100 AB 70, allgemeinverbindlich seit 1994 § 1 ; TVG §§ 1 4 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 283
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 22.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 5734/96

Tarifvertrag: Geltungsbereich

LAG Nürnberg, Urteil vom 02.03.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 464/97

DRsp Nr. 2001/5652

Tarifvertrag: Geltungsbereich

»Ein Betrieb unterliegt auch dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel, wenn Waren erworben und an gewerbliche Endverbraucher weiterveräußert werden.«

Normenkette:

MTV-Groß- und Außenhandel (Manteltarifvertrag vom 05.05.1994 für den Groß- und Außenhandel - Ta 24/100 AB 70, allgemeinverbindlich seit 1994 § 1 ; TVG §§ 1 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Arbeitslohn.

Der Kläger war vom 31.07.1995 bis 07.02.1996 gemäß Arbeitsvertrag vom 05.07.1995 als technischer Berater im Außendienst beschäftigt. Vereinbart wurde ein Bruttogrundgehalt von DM 2.000,--, Provision und eine monatliche Nettokostenpauschale von DM 1.400,--. In den Monaten Oktober 1995 bis Januar 1996 kürzte die Beklagte die Kostenpauschale des Klägers. Mit Schreiben vom 07.12.1995 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit:

In Ihrem ganz besonderen Fall stellen wir nun fest, daß dieser kostendeckende Mindestumsatz von DM 14.000,00 monatlich in ganz erheblichen Umfang unterschritten wird. Wir sehen uns nun gezwungen darauf hinzuweisen, daß dies für die Zukunft nicht mehr hingenommen werden kann, und wir uns veranlaßt sehen, falls diese Tendenz auch im nächsten Monat erkennbar ist, Sie nach Punkt 4.7 unseres Arbeitsvertrages abzurechnen.