LAG Chemnitz - Urteil vom 28.11.2014
3 Sa 226/14
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2906/14

Tarifvertrag zu Entgelten, Sonderzahlungen und Ausbildungsvergütungen für die Mitgliedsunternehmen Handel der Konsum-Tarifgemeinschaft e.V. - Tarifausschuss Sachsen - Freistaat Sachsen vom 17.09.2009

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.11.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 226/14

DRsp Nr. 2017/3944

Tarifvertrag zu Entgelten, Sonderzahlungen und Ausbildungsvergütungen für die Mitgliedsunternehmen Handel der Konsum-Tarifgemeinschaft e.V. - Tarifausschuss Sachsen - Freistaat Sachsen vom 17.09.2009

Die Tätigkeit an einer Scannerkasse ist nach Entgeltguppe G II des Tarifvertrages zu Entgelten Sonderzahlungen und Ausbildungsvergütungen für die Mitgliedsunternehmen Handel der Konsum-Tarifgemeinschaft e.V. einzugruppieren, da eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht erforderlich ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 07.02.2014 - 12 Ca 2906/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte betreibt Lebensmitteleinzelhandel mit einer Vielzahl von Supermärkten in ... und im Umkreis bis zu 200 Kilometern.

Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Einzelhandelskaufmann.