BAG - Urteil vom 11.09.1991
4 AZR 71/91
Normen:
TVG § 1 (Durchführungspflicht); Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des Goethe-Instituts im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten (vom 19.11.1973 i.d.F. der Änd.TV vom 1.1.1977 und 1.12.1982); ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 Intern Privatrecht, Arbeitsrecht
BAGE 68, 261
BB 1991, 2380
DB 1992, 98
EzA § 1 TVG Nr. 1
NZA 1992 321
NZA 1992, 321
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht München - Urteil vom 13.1.1988 - 8 Ca 4472/87 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 10.7.1990 - 3 Sa 436/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Tarifvertragliche Durchführungspflicht im Ausland

BAG, Urteil vom 11.09.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 71/91

DRsp Nr. 1996/6148

Tarifvertragliche Durchführungspflicht im Ausland

»1. Deutsche Tarifvertragsparteien können für ausschließlich im Ausland zu erfüllende Arbeitsverträge Tarifverträge abschließen. Diese Tarifverträge treten nur hinter zwingendes ausländisches Recht zurück. 2. Die aus dem schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages folgende Einwirkungs- und Durchführungspflicht kann im Wege der Feststellungsklage gegen eine Tarifvertragspartei verfolgt werden (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats - zuletzt BAGE 57, 268, 274 = AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie). 3. Hat ein Arbeitgeber einen Haustarifvertrag abgeschlossen, so ist er verpflichtet, auf ein rechtlich selbständiges Tochterunternehmen einzuwirken, den Haustarifvertrag anzuwenden, wenn das Tochterunternehmen nur aus Gründen des internationalen Rechts verselbständigt wurde, aber tatsächlich von der Haustarifvertragspartei ideell, wirtschaftlich und verwaltungsmäßig abhängt. Dies gilt insbesondere, wenn die Arbeitsverhältnisse der beschäftigten Arbeitnehmer nur deswegen auf das Tochterunternehmen übertragen wurden, um die Arbeitsbedingungen abzusenken. 4. Die Einwirkungspflicht findet ihre Grenze an zwingendem ausländischen Recht.«

Normenkette:

TVG § 1 (Durchführungspflicht);